Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.99 (ST.2023.175; StA.2023.1305) Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1965, von Dozwil, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 7. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Es ordnete gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an. Weiter wurde die Einziehung eines beschlagnahmten Messers angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen. Schliesslich wurde der Beschuldigte in Bezug auf den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung kausal entstandenen künftigen Schaden der Privatklägerin A._____ dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig erklärt und verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von Fr. 83'340.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 zu Lasten der Staatskasse zu bezahlen. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ sei abzuweisen. 3.2. Am 8. Juli 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantworten vom 16. Juli 2024 und 25. Juli 2024 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A._____ die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 27. August 2024 reichte der Beschuldigte und am 6. September 2024 die Privatklägerin A._____ eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Mai 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Strafe, der stationären therapeutischen Massnahme und der Zivil- forderungen angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Einziehung des beschlagnahmten Messers findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es nach durchgeführtem Beweisverfahren gestützt auf die Anklage als erstellt erachtet, dass die als Pflegeassistentin tätige A._____ am 14. Februar 2023 gegen 05.20 Uhr das Einzelzimmer des Beschuldigten im Pflegeheim J._____ an der T-Strasse […] in U._____, wo der Beschuldigte damals wohnhaft war, aufgrund der Betätigung der Nachtglocke durch den Beschuldigten betreten habe, nachdem sie die Zimmertür geöffnet habe. Der Beschuldigte habe sich links neben der Tür bei der Wand versteckt und habe in seiner rechten Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm gehalten und darauf gewartet, dass A._____ das Zimmer betrete. Das Licht im Zimmer sei ausgeschaltet gewesen. In der Türe stehend habe A._____ aufgrund des vom Gang her ins Zimmer fallenden Lichts erkannt, dass der Beschuldigte sich nicht im Bett befunden habe. Gleichzeitig habe sie links neben ihr stehend den Beschuldigten wahrgenommen und ihn gefragt, was er da mache und habe realisiert, dass er mit seinem rechten Arm eine ausholende Bewegung nach oben gemacht habe, während er das Küchenmesser in seiner rechten Hand gehalten habe. Dann habe er mit seinem Arm eine Bewegung nach unten gemacht und versucht, auf Höhe der linken Seite ihres Halses auf A._____ einzustechen. Reflexartig habe A._____ mit ihrer linken Hand bzw. ihrem linken Arm den rechten Arm des Beschuldigten weggeschlagen. Sie habe nur durch ihre rasche und gute Reaktion verhindern können, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf ihren Hals eingestochen hat. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: «Geh zurück, geh zurück». Anschliessend habe er mit dem Messer in der Hand ca. zehn Stichbewegungen in ihre Richtung gemacht, wobei die Distanz zwischen dem Beschuldigten und ihr ca. 1 Meter betragen habe. A._____ habe sich gebückt und habe das Zimmer rückwärtsgehend verlassen. Der Beschuldigte sei ihr daraufhin mit dem Messer in der Hand auf den Gang gefolgt und habe sie mehrmals mit -4- den Worten: «Du wirsch sterbe, ich bring Dich um, Du bisch tot» bedroht. Bei den im Gang stehenden Sesseln angelangt, habe A._____ vergeblich versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und habe ihn aufgefordert, sich hinzusetzen. Sie habe ihn gefragt, was los sei, warum er das mache und ob er etwas brauche. Er habe zuerst nicht geantwortet, habe dann aber immer lauter werdend erwidert: «Du wirsch sterbe, isch fertig, ich zeig Dir jetzt, wer Chef do isch, hindere, hindere, gosch nach hindere, sitz». A._____ habe um Hilfe geschrien. Ihre Arbeitskollegin, welche im 1. Stock gearbeitet habe, habe sie aber nicht gehört. A._____ habe in der Folge zum Beschuldigten gesagt, wenn er sich nicht beruhige, müsse sie die Polizei rufen. Daraufhin habe er mehrmals wiederholt: «Du stirbst heute, ich werde Dich umbringen, Du bisch tot». A._____ sei in Panik geraten, habe Todesangst gehabt und habe geschrien. Schliesslich sei es ihr gelungen, sich vom Beschuldigten zu entfernen, indem sie nach draussen auf den Balkon getreten und von dort auf den Rasen geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr mit dem Messer in der Hand gefolgt, sei dann aber bei der Balkontüre stehengeblieben. Dort habe er gedroht: «Chomm, jetzt isch fertig, Du bisch tot, Du wirsch sterbe, Du hesch keine Chance». A._____ habe dann ihre Arbeitskollegin C._____ telefonisch angerufen und sie gebeten, sofort zu ihr zu kommen. C._____ habe sich anschliessend in das Erdgeschoss begeben, wo sie den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand erblickt und ihn gefragt habe, was los sei. Er habe nicht geantwortet, sondern habe sich von der Balkontüre entfernt und sich mit dem Messer in der Hand C._____ genähert, woraufhin diese das Gebäude verlassen und die Polizei alarmiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 4 und E. 5.2.1). 2.2. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des -5- Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2023 gegen 05.20 Uhr die Nachtglocke betätigt, sich mit einem Küchenmesser in der Hand in seinem Zimmer aufgehalten hat, als A._____ sich zu seinem Zimmer begeben hat und danach A._____ im Gang nachgegangen ist und schliesslich von der Polizei auf dem Gang mit dem Messer in der Hand angetroffen worden ist. Er bestreitet jedoch, versucht zu haben, mit dem Messer auf A._____ einzustechen, die Absicht gehabt zu haben, diese zu verletzen oder zu töten und sie mit dem Tod bedroht zu haben (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- 2.3.3. An ihrer auf Video aufgezeichneten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2023 führte A._____ aus, dass der Beschuldigte in der Tatnacht um 00.30 Uhr geklingelt habe, woraufhin sie zu ihm ins Zimmer gegangen sei, wo der Beschuldigte nach einer Tablette Dafalgan verlangt habe. Daraufhin sei sie in den ersten Stock zur diplomierten Krankenschwester gegangen und habe bei dieser eine Tablette Dafalgan geholt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten gebracht habe. Er habe diese Tablette eingenommen, sich bei ihr bedankt und ihr eine ruhige Nacht gewünscht. Gegen 05.10 Uhr habe der Beschuldigte die Glocke erneut geläutet. Sie habe sich dann zuerst zu einer anderen Patientin begeben, woraufhin der Beschuldigte erneut die Glocke betätigt und sie sich zu ihm begeben habe, weil sie nicht gewollt habe, dass er lange warten müsse. In Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung führte sie aus, die Zimmertüre aufgemacht und im dunkeln Zimmer gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht in seinem Bett gewesen sei. Anschliessend habe sie auf ihrer linken Seite etwas wahrgenommen, weshalb sie sich nach links umgedreht habe, um zu sehen, was dort sei, woraufhin sie der Beschuldigte mit dem Messer angegriffen habe. Dabei habe sich der Beschuldigte zuerst an der Wand links neben der Tür, gleich neben dem Lichtschalter, im Dunkeln versteckt und sei dann, ohne etwas zu sagen, auf sie losgegangen, indem er mit dem Messer in seiner rechten Hand eine kraftvolle Bewegung von oben nach unten gemacht habe. Dabei habe sie vor ihrem inneren Auge schon das Messer in ihrem Hals gesehen. Sie habe den Angriff dann mit ihrem linken Arm abgewehrt, indem sie mit ihrem linken Arm den rechten Arm des Beschuldigten von unten nach oben weggeschoben habe. Sie habe sich dann geduckt und rückwärtsgehend das Zimmer hinaus zum Gang verlassen, wobei der Beschuldigte ihr mit dem Messer in der Hand, mit welchem er mehrere zustechende Bewegungen in ihre Richtung gemacht habe, nachgegangen sei. Sie sei der festen Überzeugung, dass sie jetzt nicht mehr am Leben wäre, wenn sie den Angriff nicht hätte abwehren können, da der Beschuldigte mit dem Messer auf ihren Hals gezielt habe und die Distanz zwischen dem Messer und ihrem Hals nur noch ca. 20 cm betragen habe (UA act. 507 ff.). Damit bestätigte A._____ ihre an der polizeilichen Einvernahme des Tattags gemachte Aussage, wonach sie das Messer gesehen habe, als der Beschuldigte seinen Arm hochgehoben und die zustechende Bewegung in ihre Richtung gemacht habe (UA act. 498). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 bestätigte A._____ grösstenteils ihre bisher gemachten Aussagen (GA act. 170 ff.). Sie widersprach diesen jedoch insofern, als dass sie ausführte, das Messer im Zimmer des Beschuldigten noch nicht gesehen zu haben, sondern erst, nachdem sie das Zimmer verlassen habe (GA act. 176). Auch an der Berufungsverhandlung widersprach A._____ ihren anfänglich gemachten -7- Angaben, indem sie zu Protokoll gab, im Zimmer des Beschuldigten kein Messer gesehen zu haben. Sie habe gedacht, es falle von oben herab etwas gegen ihren Kopf, wobei sie jedoch nicht gewusst habe, was dies gewesen sei. Als sie sich mittels einer reflexartigen Bewegung ihres linken Armes gewehrt habe, habe sie nicht gewusst, dass der Beschuldigte etwas in seiner Hand gehalten habe. Dies habe sie nicht gesehen. Erst, nachdem sie sich mit zum Boden gesenkten Kopf in einer gebückten Haltung nach hinten in den Gang begeben und danach wieder gerade hingestanden sei, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Hand gehalten habe. Vorher habe sie noch nicht gewusst, dass sie in Gefahr gewesen sei. Sie habe gedacht, der Beschuldigte habe sie schlagen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.; S. 10). Dieser Widerspruch in den Aussagen von A._____ begründet erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer versucht hat, mit einem Messer auf A._____ einzustechen. Zwar ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen aufgrund des Zeitablaufs von beinahe einem Jahr resp. mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, verblassen Erinnerungen doch notorischerweise mit zunehmendem Zeitablauf. Es ist jedoch nicht so, dass ein erheblicher mehrjähriger Zeitablauf vorliegt, welcher diesen Widerspruch in einem solch relevanten Punkt nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Hinzukommt, dass A._____ an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass das, was ihr in Erinnerung geblieben sei, gerade dieser erste Angriff im Zimmer des Beschuldigten sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Es muss weiter berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um das eigentliche Kerngeschehen handelt, betreffend welchen ein Widerspruch in einem zentralen Punkt des Geschehensablaufs gerade nicht zu erwarten ist. Vielmehr ist bei einer Bedrohungslage, wie sie angeklagt worden ist, das Gegenteil zu erwarten, nämlich eine Aufmerksamkeitsfokussierung auf das Messer. Dieser sogenannte «Waffenfokus» bzw. das «Tunnelgedächtnis» beschreiben das Phänomen, dass die Aufmerksamkeit eines Opfers einseitig auf ein gewisses Objekt oder Kerngeschehen, von welchem die Hauptbedrohung ausgeht, gelenkt wird, und die weiteren Begleitumstände bzw. Kontextereignisse schlechter erinnert werden (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1418 f.). A._____ konnte diesen Widerspruch in ihren Aussagen zu einem wesentlichen Punkt des Kerngeschehens auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht schlüssig erklären, weshalb dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer tatnahen Aussagen, wonach sie das Messer von Anfang an gesehen habe, der Beschuldigte mit dem Messer auf ihren Hals gezielt habe und die Distanz zwischen dem Messer und ihrem Hals nur noch ca. 20 cm betragen habe, -8- begründet, wäre für diese Angaben doch von Nöten gewesen, dass A._____ das Messer klar wahrgenommen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die durch A._____ zuerst geschilderte versuchte Tatausführung nicht schlüssig mit ihren weiteren Angaben dazu, wie der Beschuldigte das Messer gehalten haben soll, in Einklang bringen lässt. So führte A._____ aus, dass der Beschuldigte das Messer in seiner rechten Hand festgehalten und dass die Klinge gegen sie und somit nach vorne gerichtet gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Bei einer versuchten Stichzufügung von oben nach unten, wie dies durch A._____ geschildert worden war, wäre jedoch bei der vorgenannten Messerausrichtung kein Einstechen in den Hals von A._____ möglich gewesen, hätte die Messerklinge während der Stichbewegung in diesem Fall doch nach oben, nicht jedoch, wie für die Stichzufügung notwendig, nach unten resp. in die Richtung des Halses von A._____ gezeigt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen gab A._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschuldigte gar kein Messer in seiner Hand festgehalten habe, als er im Zimmer seinen Arm von oben herab bewegt habe. Sie gab weiter an, dass es sein könne, dass der Beschuldigte das Messer in seiner Hand umgedreht habe, als sie sich gebückt und nach hinten bewegt habe. Dies habe sie jedoch nicht gesehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ begründen ihre nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben, wonach die Tür des Zimmers des Beschuldigten lediglich mit einem Spalt von ca. 40 cm geöffnet gewesen sei und dass der Beschuldigte sie – sofort, als sie die Tür einen Spalt weit aufgemacht habe – durch diesen Spalt hindurch angegriffen habe. Sie selbst sei nicht im Zimmer drin gewesen. Weil die Tür nur ein wenig geöffnet gewesen sei, habe sie nicht ins Zimmer hineinsehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; S. 11). So erscheint es lebensfremd, dass A._____ sich durch einen solch kleinen Spalt hätte so weit in das Zimmer hineinbegeben können, sodass der Beschuldigte hinreichend Platz gehabt hätte, um mit einem Messer auf ihren Hals einzustechen. Diesbezüglich hat sie denn auch ausgeführt, dass der Beschuldigte später, als sie selbst bereits im Gang gewesen sei, die Tür habe weiter aufmachen müssen, um sie verfolgen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), was vor Augen führt, dass dieser Spalt nicht gereicht hätte, um hindurchzugehen. Fragen wirft sodann der Umstand auf, wieso A._____ – wenn sich der Vorfall so, wie von ihr geschildert, zugetragen haben sollte – beim reflexartigen Hochheben ihres linken Armes nicht eine Schnitt- oder erhebliche Abwehrverletzung erlitten hat, als der Beschuldigte versucht haben soll, von oben herab mit einem Messer auf sie einzustechen. Dieser Umstand spricht zumindest gegen eine kraftvoll ausgeführte -9- Stichbewegung, wie sie zu erwarten gewesen wäre, wenn es dem Beschuldigten darum gegangen wäre, A._____ zu töten. Gegen einen Tötungswillen des Beschuldigten spricht schliesslich der Umstand, dass er auf dem Gang, was unbestritten geblieben ist, nur nach links und rechts gerichtete horizontale Stichbewegungen in die Richtung von A._____ ausgeführt hat, so wie um diese auf Abstand zu halten, jedoch nicht konkret versucht hat, dabei auf diese einzustechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Hätte der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, A._____ zu töten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er nach einer ersten nicht erfolgreichen Stichzufügung in seinem Zimmer erneut versucht hätte, mit dem Messer auf diese einzustechen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Angabe von A._____, wonach der Abstand zwischen ihr und dem Beschuldigten auf dem Gang vor der Zimmertür lediglich ca. einen Meter betragen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; UA act. 500). Bei einem solch kurzen Abstand wäre es dem Beschuldigten wohl durchaus möglich gewesen, mit dem Messer auf A._____ einzustechen, hätte er dies tatsächlich gewollt. Mit diesem Beweisergebnis im Einklang stehen im Übrigen auch die durch den Beschuldigten gegenüber A._____ gemachten Äusserungen. So gab diese zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während des Vorfalls unter anderem mehrmals gesagt, sie solle nach hinten gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die Äusserung des Befehls, die mit einem Messer bedrohte Person (vgl. hierzu nachfolgend) solle sich entfernen, widerspricht der Annahme, der befehlenden Person gehe es darum, die bedrohte Person zu töten. Dies spricht viel eher für die gegenteilige Annahme. Zusammenfassend begründet der nicht schlüssig erklärbare und in Bezug auf den eigentlichen Kernsachverhalt relevante Widerspruch betreffend die Frage, ob A._____ im Zimmer des Beschuldigten ein Messer gesehen hat und damit auch, ob – bei einer tatsächlichen Verwendung des Messers – dessen Klinge in Richtung von A._____ gerichtet gewesen wäre und damit in Richtung ihres Halses zugestochen worden wäre, erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer versucht hat, mit einem Messer auf den Hals von A._____ einzustechen. Auch anhand des darauffolgenden Tatgeschehens lässt sich nicht erstellen, dass beim Beschuldigten tatsächlich ein Tötungswille vorhanden gewesen wäre. Folglich ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte versucht hat, mit einem Messer auf A._____ einzustechen, um diese zu töten. 2.3.4. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen auch die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte konstant angegeben hat, er habe A._____ zwar - 10 - erschrecken, nicht aber verletzen oder töten wollen (UA act. 299; 569; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Hinzu kommt, dass sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein einlässliches Bild über die Persönlichkeit, die kognitiven Defizite und das damit zusammen- hängende Aussageverhalten des Beschuldigten machen konnte. Mithin lässt sich dadurch nachvollziehbar erklären, dass der Beschuldigte, der sich an gewisse Dinge schlicht nicht mehr zu erinnern vermag und auch bei einfacheren Fragen rasch überfordert scheint, aus Unvermögen und Unverstand immer wieder neue Varianten z.B. zu seinen Beweggründen oder zur Frage, wann und wieso er überhaupt ein Messer behändigt hat, ausgeführt hat. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den Aussagen der Zeugin C._____, welche im Tatzeitpunkt als diplomierte Pflegefachfrau im Pflegeheim J._____ tätig war, jedoch selbst nicht gesehen hat, dass A._____ durch den Beschuldigten mit einem Messer bedroht worden ist. Allein gestützt auf den Umstand, dass A._____ ihr telefonisch mitgeteilt hat, dass sie, C._____, ins Erdgeschoss kommen solle, weil sie, A._____, ein Problem mit einem Bewohner habe, da dieser sie mit einem Messer bedrohe (UA act. 533 ff.), lässt sich vor dem gewonnenen Beweisergebnis jedenfalls keine Tötungsabsicht des Beschuldigten erstellen. 2.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. In Würdigung der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. 2.4. 2.4.1. Was hingegen die angeklagte Drohung betrifft, so ist für das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am 14. Februar 2023 damit gedroht hat, sie zu töten, indem er ihr mehrmals gesagt hat, er werde sie töten und sie dabei mit einem Küchenmesser in seiner Hand – welches er dabei teilweise gegen A._____ gerichtet und damit Bewegungen in ihre Richtung gemacht hat – von seinem Zimmer bis nach draussen auf die Terrasse verfolgt hat. A._____ gab anlässlich ihrer Einvernahmen konstant, schlüssig und nachvollziehbar an, während des Vorfalls vom 14. Februar 2023 vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein. So gab sie an ihrer polizeilichen Einvernahme vom Tattag an, dass der Beschuldigte ihr mehrmals gesagt habe, er bringe sie jetzt um und sie sei jetzt tot, wobei er - 11 - ein Küchenmesser in seiner Hand gehalten und damit Bewegungen in ihre Richtung gemacht habe (UA act. 496 ff.). Auch an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2023 führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr während des Vorfalls mehrmals gesagt, sie werde sterben, er bringe sie um und sie sei tot. Daraufhin habe sie um Hilfe geschrien und dem Beschuldigten gesagt, dass sie die Polizei rufen müsse, wenn er sich nicht beruhige. Der Beschuldigte habe ihr dann erneut gesagt, sie werde heute sterben, er werde sie umbringen, sie sei tot, während er ihr mit dem Messer in der Hand, mit welchem er mehrere Bewegungen in ihre Richtung gemacht habe, nachgegangen sei. Sie habe dann erneut nach Hilfe geschrien, habe Angst und Panik gehabt, ihren Tod gesehen und in ihre Hose uriniert. Daraufhin seien zwei Bewohner aus ihren Zimmern gekommen, welche sie wieder in deren Zimmer geschickt habe, weil sie Angst um diese gehabt habe. Sie habe dann auf die Terrasse flüchten können und die Türe hinter sich zugemacht. Der Beschuldigte habe die Türe wieder aufgemacht, woraufhin sie über einen Blumentopf und darin befindliche Pflanzen hinweg auf das Gras gesprungen sei, wobei der Beschuldigte ihr bis zum Blumentopf nachgekommen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte, nach wie vor mit dem Messer in der Hand, von der Terrasse aus gesagt, sie solle kommen, jetzt sei es fertig. Er zeige ihr, wer kräftiger sei. Sie sei tot, sie werde sterben und sie habe keine Chance. Sie habe ihr Telefon hervorgenommen und ihre Arbeitskollegin angerufen und dieser gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, sie brauche Hilfe, der Beschuldigte sei hinter ihr mit einem Messer und wolle sie umbringen (UA act. 507 ff.; 522). Dies bestätigte A._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung (GA act. 170 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Anlässlich seiner Festnahmeeröffnung vom 15. Februar 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe A._____ nicht mit dem Tod bedroht (UA act. 302). Die Aussage des Beschuldigten an seiner Schlusseinvernahme vom 12. Juli 2023, wonach A._____ das Gesagte als Todesdrohungen missverstanden habe, weil sie nicht gut Schweizerdeutsch verstehe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. So führte A._____, wie bereits dargelegt, glaubhaft aus, während des Vorfalls vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein und gab dabei jeweils seine Worte wieder. Dass der Beschuldigte gar keine Todesdrohungen ausgesprochen bzw. A._____ seine Äusserungen nur als Folge mangelnder Sprachkenntnisse als solche verstanden haben soll, ist abwegig. Der Beschuldigte hat denn auch nie ausgeführt, was er A._____ stattdessen gesagt haben soll (UA act. 568 ff.). Sodann ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ausführungen von A._____, wonach sie Angst gehabt habe, nicht stimmen sollten. Gegen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt haben soll, sprechen insbesondere die Aussagen des Zeugen E._____, welcher im Tatzeitpunkt ebenfalls Patient im Pflegeheim J._____ war. So führte dieser an seiner delegierten - 12 - Einvernahme vom 2. März 2023 aus, wegen des Lärms sein Zimmer verlassen und dann gesehen zu haben, wie der Beschuldigte bei der Terrassentüre gestanden und ein Messer in seiner Hand gehalten habe. Er habe gehört, wie der Beschuldigte gesagt habe: «Ich bring di um» (UA act. 545 f.). Mit der Tatsache konfrontiert, dass nicht bloss A._____, sondern auch der Patient E._____ gehört habe, dass er, also der Beschuldigte, zu A._____ gesagt habe, er werde sie umbringen, gab der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu, dass ihm dies rausgerutscht sei (GA act. 200 f.). Auch wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wiederum bestritten hat, A._____ bedroht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), erachtet es das Obergericht gestützt auf die in diesem Punkt konstanten und glaubhaften Aussagen von A._____, die mit der Angabe des Zeugen E._____, der Beschuldigte habe zu A._____ gesagt, er werde sie umbringen, übereinstimmen, als erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am 14. Februar 2023 mit dem Tod bedroht hat. Dass der Beschuldigte tatsächlich ein Motiv hatte, das Pflegepersonal des Pflegeheim J._____ zu bedrohen, zeigt sich anhand der von ihm selbst getätigten Aussagen. So gab er an, dass ihm eine Ärztin vor dem Vorfall das Medikament Novalgin verschrieben habe, ihm dann aber später mitgeteilt worden sei, dass dieses bestellte Medikament nicht gekommen sei. Er habe jedoch von seinem Zimmer aus zwei Pfleger miteinander sprechen hören, welche gesagt hätten, dass sie es nicht bestellen würden. Er habe sich deshalb nicht ernstgenommen gefühlt. Dies habe ihn beschäftigt und bei ihm eine Wut ausgelöst. Dass es dann letztendlich A._____ getroffen habe, habe keinen bestimmten Grund und sei reiner Zufall gewesen (UA act. 568; 570 f.; GA act. 197 f.; 205; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). 2.4.2. A._____ hat am 14. Februar 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 489). Der Beschuldigte hat A._____ am 14. Februar 2023 mit dem Tod bedroht, indem er ein Küchenmesser gegen diese gerichtet, mit dem Messer Bewegungen in ihre Richtung gemacht und ihr gegenüber mehrmals geäussert hat, dass er sie umbringen werde. Aufgrund der Todesdrohung des Beschuldigten ist A._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden. So gab sie unter anderem an, während des Vorfalls aus Angst in ihre Hosen uriniert zu haben. Sie sei sich sicher gewesen, dass ihre letzte Stunde geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte wusste, dass die vorliegende Todesdrohung geeignet war, A._____ in Todesangst zu versetzen und wollte dies auch, wie bereits dargelegt, um sich dafür zu rächen bzw. seiner Wut Ausdruck zu verleihen, dass er das ihm verschriebene Medikament Novalgin nicht erhalten hat. - 13 - Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 ff.), nicht vor (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 3.4). Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie zu zeigen sein wird, ist jedoch aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). - 14 - Der Beschuldigte hat am 14. Februar 2023 gegen 05.20 Uhr im Pflegeheim J._____, wo er damals wohnhaft war, mit einem Küchenmesser in der Hand mehrere Stichbewegungen in Richtung der Pflegeassistentin A._____ gemacht, ist ihr mit dem Messer in der Hand durch den Gang hindurch bis auf die Terrasse gefolgt und hat ihr währenddessen zusätzlich mehrmals verbal gedroht, er werde sie töten. Bei einer Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um eine sehr schwer- wiegende Drohung. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut kommt erschwerend hinzu, dass der Eintritt der Drohung durch den Einbezug eines Küchenmessers und das gleichzeitige Hinterherlaufen hinter A._____ im Sinne eines eigentlichen Verfolgens eindrücklich unterstrichen worden ist. So hat der Beschuldigte das Küchenmesser nicht bloss in seiner Hand gehalten, als er A._____ nachgegangen ist und ihr gleichzeitig mehrmals verbal angedroht hat, sie zu töten, sondern hat dieses Messer gegen sie gerichtet und damit mehrere Bewegungen in ihre Richtung gemacht. A._____, welche die Drohung sehr ernst nahm, wurde in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl denn auch erheblich beeinträchtigt. Mithin hat sie aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Todesdrohung vor Angst in die Hosen uriniert. In der Folge war sie etwa ein halbes Jahr lang zu 100% krankgeschrieben. Sie befindet sich aufgrund des Vorfalls seit dem 28. April 2023 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass sie vor dem Vorfall noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Während rund zweieinhalb Monaten war sie in stationärer Behandlung. Bei ihr wurden eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Beilagen 4 ff. zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 19. Januar 2024; GA act. 181 f.; Beilage zum Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung). Nach dem Gesagten ist von einer schweren Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Beweggründe des Beschuldigten bleiben zum Teil unklar, nachdem er bestreitet, A._____ überhaupt mit dem Tode gedroht zu haben. Aus seinen Aussagen erhellt immerhin, dass es ihm darum gegangen sein dürfte, sich am Pflegepersonal des Pflegeheim J._____ zu rächen bzw. er aus Wut gehandelt hat, da er sich von diesem im Zusammenhang mit einem von ihm verlangten aber nicht erhaltenen Medikament nicht ernstgenommen gefühlt hat. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2023 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt voll erhalten gewesen, während seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer gewissen affektiven Ergriffenheit leichtgradig eingeschränkt gewesen sei (UA act. 160). Damit einhergehend sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert gewesen (Protokoll Berufungs- - 15 - verhandlung S. 29). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 ff.), sind die gutachterlichen Ausführungen, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Sachverständige D._____ am 3. August 2023 schriftlich die Ergänzungsfragen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft beantwortet (UA act. 185) und sodann anlässlich der Berufungsverhandlung sein Gutachten ergänzt sowie ausführlich erläutert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.), schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen zur Anordnung einer stationären Massnahme). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Sachverständige D._____ sei bei der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Vorbereitung der Tat sowie aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit vorgelegen hätten (Berufungsbegründung S. 11). So bestätigte D._____ in seiner Eingabe vom 3. August 2023, in welcher er zu den Ergänzungsfragen Stellung bezogen hat, seine bereits im forensisch- psychiatrischen Gutachten gemachten Ausführungen, wonach in Bezug auf die Tathandlung von einem vorbereitenden Akt auszugehen sei, der sich über Stunden erstreckt habe, was der Beschuldigte in der Begutachtung denn auch bestätigt habe. D._____ führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe die ihm verschriebene Schmerzmedikation am Vorabend der Tat nicht erhalten, woraus dieser abgeleitet habe, dass dies absichtlich geschehen sei, was ihn wütend gemacht habe. Nachdem der Beschuldigte das Medikament auch während der Nacht nicht erhalten habe, habe er seine Wut auf die Nachtwache projiziert. Danach habe er sich schlafen gelegt, sei jedoch bald wieder erwacht und habe nachgedacht, was er gegen die Wut tun solle, während er im Zimmer umhergelaufen sei. Irgendwann am Morgen des Tattages sei ihm der entscheidende Gedanke gekommen, weshalb er sich mit dem Messer an der Tür seines Zimmers positioniert und nach der Nachtwache geläutet habe. Als die Nachtwache erschienen sei, sei er ausgerastet (UA act. 188; 151 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine Angaben zu seinem Zustand am Tattag im Gutachten gar nicht berücksichtigt worden seien (Berufungsbegründung S. 12 f.), hat sich der Sachverständige D._____ hierzu im Gutachten geäussert. So führt er aus, dass weder eine gravierende Einengung des Wahrnehmungsfeldes des Beschuldigten noch ein abrupter Tatablauf oder eine schwere Erschütterung nach der Tat sichtbar seien. Die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit sei gerade mit dem kognitiven Skript, dem Handeln des Beschuldigten und anhand seines beschriebenen äusseren Körperzustands, hat er doch gezittert, zu begründen. Dies, weil aufgrund der vorgenannten Umstände eine gewisse affektive Erschütterung beim Beschuldigten sichtbar sei (UA act. 160). Dem Beschuldigten kann sodann auch dahingehend nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei unklar, ob er im Tatzeitpunkt gänzlich schuldunfähig gewesen sei - 16 - (Berufungsbegründung S. 13). Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben gewesen wäre, wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten klar verneint. So wurde darin ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht geeignet gewesen seien, seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gänzlich aufzuheben. Er sei im Tatzeitpunkt nicht derart beeinträchtigt gewesen, dass er keinen Spielraum zu alternativem Handeln gehabt habe (UA act. 159). An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, sondern dass seine Schuldfähigkeit, wie bereits dargelegt, leichtgradig vermindert gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt leichtgradig in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich, mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4), eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Damit einhergehend ist im Rahmen der Strafzumessung von einem verminderten Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen erscheint. 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er bestreitet auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, A._____ mit dem Tod bedroht zu haben. Unter diesen Umständen ist eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Zwar führt der Beschuldigte aus, dass es ihm leidtue (GA act. 205). Es wird sich jedoch erst noch weisen müssen, ob diese Beteuerung auf eine echte Reue, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zurückzuführen ist, was aufgrund seines bisherigen Verhaltens zweifelhaft erscheint. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 60-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell im Zentralgefängnis Lenzburg befindet, ledig und kinderlos. Er ist aufgrund seiner kognitiven Defizite verbeiständet (UA act. 580: Begleitbeistandschaft, Unterstützung betreffend Wohn- situation, Tagesstruktur, Personensorge, Vermögenssorge und Rechts- verkehr). Er gibt an, es bestehe ein guter Kontakt zu seiner Mutter, welche - 17 - ihn regelmässig besuche (UA act. 305; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Vor seiner Verhaftung war er im Pflegeheim J._____ wohnhaft. Seit dem Jahr 1999 ist er keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen und hat eine IV-Rente bezogen (GA act. 192). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen jedoch nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 3.6. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.7. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als teilweise begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher eine stationäre therapeutische Mass- nahme angeordnet worden ist, sei aufzuheben (Berufungserklärung S. 2). Es sei eine ambulante Behandlung vorzuziehen (Berufungsbegründung S. 14). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind - 18 - (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens am 7. März 2023 sowie am 9. März 2023 durch D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte Gefährlichkeitsgutachten datiert vom 13. April 2023 (UA act. 66) und das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2023 (UA act. 118). Weiter hat der Sachverständige D._____ am 3. August 2023 schriftlich die Ergänzungsfragen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft beantwortet (UA act. 185). Sodann hat D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2025 sein Gutachten ergänzt sowie ausführlich erläutert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). - 19 - Das forensisch-psychiatrische Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Sachverständigen zur leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29) – in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Betreffend die vorgängig bereits abgehandelten Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2023 kann auf die im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das forensisch-psychiatrische Gutachten gehe von einem falschen Sachverhalt aus, weil nicht erstellt sei, dass er versucht habe, auf A._____ einzustechen (Berufungsbegründung S. 14). So bestätigte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung, dass sich an der von ihm gestellten Diagnose sowie an seiner Empfehlung zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nichts ändere, wenn man bloss die Todesdrohung als erstellt erachte, nicht jedoch die versuchte vorsätzliche Tötung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Nachdem auf die vorgenannten vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung abzustellen ist, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei F._____, Sozialpädagogin im Pflegeheim J._____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Berufungsbegründung S. 2), abzuweisen. Für die Frage, ob eine therapeutische Massnahme anzuordnen ist, ist in erster Linie auf eine durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellte forensisch- psychiatrische Begutachtung, nicht jedoch auf die Ausführungen eines behandelnden und damit nicht unabhängigen Therapeuten abzustellen. D._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer leichten Intelligenzminderung mit begleitender mittelgradiger bis schwerer Störung der Emotionalität und des Sozialverhaltens (F70 nach ICD-10) sowie an einer Somatisierungsstörung (F45.0 nach ICD-10) leide. Aufgrund dieser verschiedenen psychischen Störungen sei der Beschuldigte in diversen Lebensbereichen mittel- bis schwergradig eingeschränkt (UA act. 158 f.). Es liege eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB vor (UA act. 161; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 f.). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 4.3.2. Der Beschuldigte hat mit der schweren Todesdrohung ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 - 20 - lit. a StGB vorliegt. Die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er einerseits beantragt, es sei eine ambulante Behandlung der stationären therapeutischen Massnahme vorzuziehen und er andererseits angibt, sowohl krankheits- als auch behandlungseinsichtig zu sein (Berufungsbegründung S. 14 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Die Anlasstat stehe dem Sachverständigen D._____ zufolge mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang (UA act. 161). Ohne adäquate Behandlung bestehe den Ausführungen des Sachverständigen an der Berufungsverhandlung zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Tat wiederholen könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Es ist demnach von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. 4.3.3. Für die vorliegende schwere psychische Störung bestehen gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Behandlungsmöglichkeiten, durch welche die Rückfallwahrscheinlichkeit gesenkt werden könne (UA act. 161). Der Beschuldigte sei bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen und es bestünden geeignete Behandlungseinrichtungen, beispielsweise die forensische Abteilung der psychiatrischen Klinik X._____ oder des Universitätsspitals Basel (UA act. 164). 4.3.4. Sodann ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungs- begründung S. 15) auch die Eignung einer stationären Massnahme, um weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen: Eine ambulante Behandlung erscheine dem Sachverständigen zufolge aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der kurzfristig zu erwartenden schädigenden Verhaltens- weisen, die im Wiederholungsfall auch in ähnlichen wie dem vorgeworfenen Delikt münden könnten, nicht ausreichend. Die Behandlung müsse daher zunächst stationär-geschlossen i.S. einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgen (UA act. 162 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen ist. 4.3.5. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung. - 21 - Zusammenfassend erscheint unter den gegebenen Umständen einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und angezeigt. Es besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. 4.3.6. 4.3.6.1. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt, dauert in der Regel maximal 5 Jahre und kann wenn nötig (mehrfach) verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachverständigen D._____ zufolge sei mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer bis zur Erreichung einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos zu rechnen (UA act. 162; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Der Grundrechtseingriff erweist sich somit aufgrund der zu erwartenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme als schwer. 4.3.6.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einer mit einem Messer in der Hand ausgesprochenen Todesdrohung ist von einem schwerwiegenden Delikt auszugehen (siehe dazu oben), welches die - 22 - Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart hat. Ohne adäquate Behandlung besteht den Ausführungen des Sachverständigen zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Tat wiederholen könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Es ist demnach von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Folglich wäre bei einem Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme von einer hohen Rückfall- wahrscheinlichkeit auszugehen. Zwar wiegt der durch die stationäre therapeutische Massnahme begründete Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer. In Anbetracht dessen, dass beim Verzicht auf eine stationäre therapeutische Massnahme eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehen würde, ist jedoch das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in dessen Grundrechte. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 4.3.7. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das forensisch- psychiatrische Gutachten von D._____ vom 19. Juni 2023 (UA act. 118 ff.), das von ihm erstellte Gefährlichkeitsgutachten vom 13. April 2023 (UA act. 66 ff.) sowie ergänzend auf dessen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.) hinzuweisen. D._____ empfiehlt zusammengefasst eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch- psychiatrischen Klinik. 5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 823 Tagen (14. Februar 2023 bis 16. Mai 2025; UA act. 273; 327; 372; 400; 428) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB sowie Art. 236 Abs. 4 StPO auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 145 IV 349; BGE 141 IV 236 Regeste). Damit entfällt ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Haftentschädigung. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen und hat ihn in Bezug - 23 - auf den ihr aus der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung kausal entstandenen künftigen Schaden dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig erklärt. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten dazu verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilklage der Privatklägerin A._____ sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A._____ S. 2). 6.2. Der Beschuldigte bringt vor, vor dem Hintergrund des durch ihn angenommenen Sachverhalts fehle es an der widerrechtlichen Handlung, am Verschulden sowie an der adäquaten Kausalität zwischen der Tat und den gesundheitlichen Problemen der Privatklägerin A._____, ohne sich jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend abgehandelten adäquaten Kausalität – weiter zu den einzelnen Posten sowie zur Höhe der geltend gemachten Zivilforderungen zu äussern (Berufungsbegründung S. 15 f.; vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Vorab ist festzuhalten, dass der durch die Privatklägerin A._____ gestellte Beweisantrag, es seien die Steuererklärungen und Steuerveranlagungen des Beschuldigten der letzten drei Jahre einzuholen, nur für den Fall der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten beantragt worden ist (vgl. Berufungsantwort der Privatklägerin A._____ S. 8 f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2023, dass sich A._____ seit dem 28. April 2023 bei diesem in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass die Behandlung aufgrund des erlebten Vorfalls vom 14. Februar 2023 stattfinde (Beilage 6 zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 19. Januar 2024). Mit Schreiben vom 14. Mai 2023 führte Dr. med. H._____ aus, dass er bei A._____ eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) diagnostiziert habe, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den besagten Vorfall zurückzuführen sei (Beilage - 24 - 12 zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 5. Juni 2024). Auch aus dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik X._____ vom 10. Dezember 2024, in welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden ist, geht klar hervor, dass die dort durchgeführte stationäre Behandlung aufgrund des Vorfalls vom 14. Februar 2023 erfolgt ist (Beilage zum Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der massiven Todesdrohung zum Nachteil von A._____ und dem bei ihr eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nachdem im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO), kann im Übrigen auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3). Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ im Übrigen für den aus der Drohung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. 6.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ schuldig gesprochen. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Todesdrohung, deren Eintritt unter Verwendung eines Messers eindrücklich unterstrichen worden ist, gehandelt hat (siehe dazu oben). Aufgrund der schwerwiegenden und - 25 - nicht anders wiedergutgemachten Verletzung der Persönlichkeit von A._____ hat diese Anspruch auf eine Genugtuung. Letztgenannte stützt sich zur Begründung ihrer Genugtuungsforderung auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Beilage 6 zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 19. Januar 2024 sowie Beilage 12 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Auch wenn diese Angaben mit Zurückhaltung zu würdigen sind, nachdem es sich bei Dr. med. H._____ um den behandelnden Arzt und somit nicht um einen neutralen und unabhängigen Gutachter handelt, so geht aus diesen nichtsdestotrotz hervor, dass sich der psychische Zustand von A._____ bisher kaum verändert habe und es sich um ein stationäres Zustandsbild handle, weshalb sie für eine stationäre Behandlung angemeldet worden sei. A._____ leide stark am erlebten traumatischen Ereignis und habe stark ausgeprägte depressive Symptome sowie Angstsymptome und leide an einem ausgeprägten sozialen Rückzug (Beilage 12 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Mit Schreiben vom 14. Mai 2023 führte Dr. med. H._____ aus, dass er bei A._____ eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) diagnostiziert habe, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall zurückzuführen sei (Beilage 12 zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 5. Juni 2024). Weiter war sie Ende des letzten Jahres während rund zweieinhalb Monaten in stationärer Behandlung. Bei ihr wurden eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Beilage zum Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte A._____ aus, dass der Beschuldigte ihr ihr Leben kaputt gemacht habe, es ihr gar nicht gut gehe und sie aufgrund dessen nach wie vor in Therapie sei. Sie gehe nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nach, wobei sie aktuell auf der Suche nach einer Anstellung mit einem 20 %-Pensum sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; S. 13). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – unter Berücksichtigung seiner leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit – schwer. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr eine versuchte vorsätzliche Tötung im Raum steht, sondern eine Drohung, wenn auch eine sehr schwerwiegende. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint dem Obergericht eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 angemessen. 6.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ für den aus der Drohung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Er ist zudem zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit - 26 - 14. Februar 2023 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird und damit einhergehend, dass die – für die Drohung ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe – auf 2 ½ Jahre festgesetzt wird. Zudem wird die der Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 3'000.00 reduziert. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen, d.h. es bleibt namentlich bei einem Schuldspruch wegen Drohung und einer stationären Massnahme. Die Privatklägerin A._____, welche die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie teilweise betreffend die Reduktion der Genugtuungsforderung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Staatsanwaltschaft, welche zusätzlich teilweise betreffend die Reduktion der Freiheitsstrafe unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 7'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen D._____ für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung; § 18 VKD i.V.m § 29 GebührD) dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 und der Privatklägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 1'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die von ihm an der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie für das Urteilsstudium für das obergerichtliche Verfahren mit gerundet Fr. 5'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 2'850.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 27 - 7.3. Die Privatklägerin A._____, welche die Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt grösstenteils, namentlich in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie teilweise betreffend die Reduktion der Genugtuungsforderung. Aufgrund dessen hat die Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem sehr engen und direkten Zusammenhang zur Todesdrohung, betreffend welcher er schuldig gesprochen wird; zumal es sowohl bei der Drohung als auch der versuchten vorsätzlichen Tötung um dasselbe Küchenmesser gegangen ist. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, wobei sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig waren. Weiter ist es nicht so, dass die Strafuntersuchung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zu Mehrkosten geführt hat, waren die durchgeführten Untersuchungshandlungen doch auch für die Untersuchung der Todesdrohung mit einem Messer von Nöten. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'194.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. - 28 - 7.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18'116.30 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.6. Ausgangsgemäss hat der kostenpflichtige Beschuldigte hinsichtlich seiner im erstinstanzlichen Verfahren durch die zusätzliche Mandatierung einer Wahlverteidigung angefallenen Aufwendungen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.7. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ von Fr. 6'814.60 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.7) – nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. - 29 - 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmen- vollzug von 823 Tagen (14. Februar 2023 bis 16. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Messer wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ im Übrigen für den aus der Drohung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 zu bezahlen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 und der Privatklägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 1'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'700.00 auszurichten. - 30 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'850.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungs- verfahren selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'194.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'116.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 9.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 9.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'814.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 31 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset