zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.