5.2. Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB