4.2. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). 5. 5.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.