nungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit für die Fälschung von amtlichen Wertzeichen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.