134 IV 97 E. 7.3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in Zukunft erneut straffällig wird. Entsprechend ist ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.