3.4.2. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt zugegeben. Er bestritt aber den subjektiven Tatbestand und zeigte sich nicht einsichtig. Eine Strafreduktion, wie bei einem vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter ist daher hier nicht möglich. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus.