3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat eine Schweizer Autobahnvignette mit dem Gegenwert von Fr. 40.00 so manipuliert, dass sich diese wieder an die Windschutzscheibe aufkleben liess. Das Vorgehen erforderte wenig Aufwand oder Fertigkeiten. Entsprechend kann auch nicht von einem besonders durchtriebenen Verhalten gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten, was eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zusammen mit einer Verbindungsbusse, vgl. E. 3.7 nachfolgend) rechtfertigt.