3.3. Der Tatbestand des Fälschens von amtlichen Wertzeichen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 245 StGB in der im Tatzeitpunkt gültigen [milderen; Art. 2 StGB] Fassung), wobei vorliegend angesichts der Höhe des Verschuldens (E. 3.4 nachfolgend) und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe anmessen ist (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 134 IV 97 E. 4.2).