3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt aufgrund eines leichten Verschuldens eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu (vorbehalten des Beweisergebnisses) Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 3). Der Beschuldigte äusserte sich mit der Berufung nicht zur Strafhöhe im Falle eines Schuldspruches. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. -9-