Der Beschuldigte handelte somit mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und in der Absicht die Vignette als intaktes Wertzeichen zu verwenden. Der von der Vorinstanz sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden und darüberhinausgehenden Absicht einer Mehrfachverwendung bedarf es nicht (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.2).