Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Bei dieser Ausgangslage scheidet sowohl ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), wie er vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), wie auch ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) aus. Mit seinen Manipulationen wollte der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, die – mithin entwertete – Vignette weiter gebrauchen (vgl. UA act. 24 Ziff. 14). Der Beschuldigte handelte somit mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und in der Absicht die Vignette als intaktes Wertzeichen zu verwenden.