sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. Berufungsantwort S. 2 Rz. 7, S. 4 Rz. 14; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte auch nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass er die Anweisung auf dem Trägerpapier der Vignette, wonach jede Art der Anbringung, z.B. mittels Klebestoff, Folie, Fettstiften usw. verboten und eine vom Fahrzeug entfernte Vignette nicht mehr gültig ist (vgl. www.myswissalps.com/de/reisen/auto/autobahnvignette/; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.179 vom 10. Januar 2023 E. 3.4.2), noch nie gelesen haben will (UA act. 24 Ziff. 17; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5).