Ferner ist davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Autofahrer, mithin auch dem Beschuldigten, bewusst ist, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach wieder an einem Fahrzeug angebracht werden darf. Die Thematik mit präparierten Vignetten war und ist immer wieder Thema in den Medien, wie auch die vom Verteidiger eingereichten Zeitungsausschnitte belegen (siehe Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung). Das wusste auch der Beschuldigte mit Blick auf die Beschaffenheit einer Schweizer Vignette, die sich üblicherweise nur schwer von der Scheibe wieder lösen lässt und die beim Ablösen aufgrund ihrer Prägung auch regelmässig beschädigt wird.