Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4 S. 6) wurde durch das Anbringen der Folie und mit der Verwendung des Permanentklebers die Autobahn Vignette materiell (stoffliche Zusammensetzung) verändert und ihr der Anschein der Gültigkeit verliehen. Die vom Beschuldigten an der Vignette vorgenommene Abänderung stellt daher objektiv eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.3.3).