Die sich in den Akten befindende Vignette hatte damit übereinstimmend nach diesem Ablösen von der Frontscheibe auch keine Einrisse und hätte aufgrund der Manipulationen sich ohne Weiteres an einem Fahrzeug erneut anbringen lassen. Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Zollbeamten erscheint die Aussage des Beschuldigten, es habe diese Aufwand gekostet, die Vignette abzulösen (GA act. 32), als irrelevante Übertreibung. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4 S. 6) wurde durch das Anbringen der Folie und mit der Verwendung des Permanentklebers die Autobahn Vignette materiell (stoffliche Zusammensetzung) verändert und ihr der Anschein der Gültigkeit verliehen.