Zudem hätten auch die weiteren Handlungen des Beschuldigten (Anbringen von doppelseitigem Klebeband, permanent Kleber) zu einer Entwertung der Vignette geführt (Art. 3 Abs. 4 NSAV). Gemäss der Botschaft zum Nationalstrassenabgabegesetz vom 30. Januar 2008 (BBl 2008 1337 S. 1351) darf eine Vignette auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Die Möglichkeit zur Mehrfachverwendung wurde durch die Manipulationen des Beschuldigten jedoch realisiert.