2.4.3. Nachdem die Vignette sich von der Frontscheibe beim Fahrzeug des Beschuldigten teilweise gelöst hatte und vollends durch den Sohn des Beschuldigten gelöst wurde, wurde sie – unabhängig davon, ob ein Umtausch wegen eines Materialmangels möglich gewesen wäre – im Sinn von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG entwertet. Zudem hätten auch die weiteren Handlungen des Beschuldigten (Anbringen von doppelseitigem Klebeband, permanent Kleber) zu einer Entwertung der Vignette geführt (Art. 3 Abs. 4 NSAV).