2.4.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist vorliegend zugunsten des Beschuldigten aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass sich die Vignette von selbst von der Windschutzscheibe gelöst hat. Wie sich zeigt (vgl. sogleich unten), ist jedoch unerheblich, wie und durch wen die Vignette von der Scheibe gelöst wurde. In der Folge hat der Beschuldigte die Vignette nämlich zuerst mit einer doppelseitigen Klebefolie und dann noch mit permanentem Kleber erneut an die Windschutzscheibe angebracht. -7-