Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Gerichtsakten [GA] act. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Vignette sich (fast) von selbst gelöst habe und sich durch einen Stups von seinem Sohn letztlich vollständig gelöst habe. Um sie wiederanzubringen, habe er zuerst eine doppelseitige Klebefolie benutzt und später noch einen Kleber, da sie sich erneut gelöst habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4).