2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte räumte bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2022 (vgl. auch Berufungsantwort S. 3 Rz. 11) ein, dass er an der hier fraglichen Vignette eine doppelseitige Klebefolie und später noch permanent Kleber abgebracht hat. Dies, um die Vignette erneut an der Windschutzscheibe anzubringen, nachdem diese sich nach rund einem Monat gelöst und von seinem Sohn alsdann abgelöst (durch daran ziehen) worden sei und auch mit der Klebefolie nicht geklebt habe (Untersuchungsakten [UA] act. 23 Ziff. 12 f.). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Gerichtsakten [GA] act.