2.3.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist entgegen dem Beschuldigten auch nicht ersichtlich. Er wusste, was ihm vorgeworfen wird. Der Hinweis auf Art. 245 Ziff. 1 und Art. 7 Abs. 4 lit. b NSAG ist hinreichend. Ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand der Beweise erstellen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.