2.3. 2.3.1. Entgegen dem Beschuldigten ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Sie ist ihrer Aufgabe der Strafverfolgung mit dem Erlass des Strafbefehls nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft war zudem nicht zum persönlichen Erscheinen bei der vorinstanzlichen Verhandlung verpflichtet, waren doch weder die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt noch wurde die Staatsanwaltschaft mit der Vorladung zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (vgl. BGE 145 IV 407 E. 1).