Für eine Absicht, die Vignette mehrfach verwenden zu wollen, fehlten Beweise. Für einen Laien sei der Schluss, dass sich eine Vignette durch ein sich Lösen entwertet habe, lebensfremd. Er habe nie die Absicht gehabt, ein Wertzeichen zu fälschen oder vorschriftswidrig zu verwenden. Zudem sei Art. 7 Abs. 1 (recte: Abs. 4) lit. a NSAG nicht angeklagt worden und eine mehrfache Verwendung der Vignette stelle (bloss) eine Übertretung im Sinne von Art. 14 NSAG dar, weshalb eine Verurteilung nach Art. 245 nicht in Frage käme (Berufungsantwort S. 3 f.). -6-