2.2.3. Der Beschuldigte beanstandet zuerst die hartnäckige und unnachgiebige Strafverfolgung durch den Staatsanwalt, wobei dieser dann aber nicht einmal an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen habe. Die nicht ansatzweise durch Beweise erhärtete Unterstellung zum vom Beschuldigten Gewollten im Strafbefehl verletze den Anklagegrundsatz (Berufungsantwort S. 2 f. Rz. 5-9). Der Beschuldigte erachtet sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand als schlüssig. Die Vignette habe sich von selbst gelöst. Für eine Absicht, die Vignette mehrfach verwenden zu wollen, fehlten Beweise.