Anzumerken sei zudem, dass sich die fragliche Vignette (gemäss dem Beschuldigten) gar nicht gänzlich gelöst habe, sondern (wohl anlässlich des händischen Entfernens) noch an der klebenden Vignette gezogen wurde. Der Beschuldigte gebe sodann faktisch zu, wissentlich und willentlich auf eine (zumindest final händisch) abgelöste – und damit entwertete – Vignette eine doppelseitige Klebefolie aufgebracht zu haben, um diese als unverfälscht resp. gültig zu verwenden. Eine Absicht der Mehrfachverwendung des amtlichen Wertzeichens verlange der Wortlaut des Art. 245 StGB nicht. Der Beschuldigte sei nach dem Gesagten schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung S. 3 f.).