2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bringt dagegen vor, es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine aufgeklebte Autobahnvignette einfach von selbst von einer Scheibe löse. Diese seien für ihre Klebeverbindung mit der Scheibe bekannt. Anzumerken sei zudem, dass sich die fragliche Vignette (gemäss dem Beschuldigten) gar nicht gänzlich gelöst habe, sondern (wohl anlässlich des händischen Entfernens) noch an der klebenden Vignette gezogen wurde.