2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4 f. S. 6 f.) verneinte den objektiven und subjektiven Tatbestand. Sie erwog betreffend die Tathandlung, mit dem Anbringen einer doppelseitigen Klebefolie und durch das Abringen von Permanent-Kleber habe kein materieller Eingriff in die Substanz des amtlichen Wertzeichens stattgefunden. Zudem habe der Beschuldigte diese nicht aktiv entfernt. Ferner sei fraglich, ob eine sich von selbst gelöste Vignette entwertet sei. Zudem fehle dem Beschuldigten schlicht ein Motiv, die Vignette mehrfach verwenden zu wollen. Ihm fehle jeder Vorsatz.