Aus subjektiver Sicht muss die Straftat vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen oder zu verfälschen (oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben) (BGE 141 IV 336 E. 2.4.1). Ausserdem verlangt der Tatbestand, dass der Täter in der Absicht handelt, die verfälschte Vignette als echte oder intakte zu verwenden (BGE 141 IV 336 E. 2.4.2). -5-