Es gibt drei Formen des strafbaren Verhaltens: Fälschung, Verfälschung und Gebrauch. Als Tathandlung kommt insbesondere auch die Verfälschung hinsichtlich der Entwertung des amtlichen Wertzeichens in Betracht (BGE 141 IV 336 E. 2.3.1). Gemäss Art. 7 NSAG (SR 741.71) muss die Vignette direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden, bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird (Abs. 2). Eine Vignette gilt als entwertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird (lit. a) oder vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird (lit. b) (Abs. 4). Art. 3 Abs. 3