1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch betreffend die Fälschung amtlicher Wertzeichen und die damit zusammenhängenden Punkte. Nicht angefochten und nach Art. 404 StPO nicht zu prüfen ist die von der Vorinstanz beschlossene Einziehung der Vignette. 2. 2.1. Gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken fälscht oder verfälscht sowie wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gibt, dass sie noch gültig sind, um sie als solche zu verwenden.