3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt mit vorgängig zur Hauptverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 3. Juni 2024 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. August 2024 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. -4- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. September 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: