1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 50.– wird abgewiesen. -3-