Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.95 (ST.2023.16; STA.2022.4840) Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Allschwil, […] verteidigt durch Advokat Daniel Albietz, […] Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2023 bzw. mit dessen Berichtigung vom 17. Februar 2023 wegen Fälschung von amtlichen Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG) zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Zollkontrolle konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte die am Fahr- zeug angebrachte Autobahnvignette für das Jahr 2022 (Nr. K0154272) auf einer Folie prä- pariert hatte, wodurch sich diese ohne weitere Hilfsmittel einfach von der Frontscheibe lö- sen liess. Der Beschuldigte nahm diese Manipulation zu einem unbekannten Zeitpunkt sel- ber vor und brachte die entsprechend präparierte Vignette selbständig an der Frontscheibe an. Dadurch erweckte er wissentlich und willentlich den Schein, er habe die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen bezahlt, obschon die Vignette durch diese Manipulation entwertet worden war. Ebenso war es dem Beschuldigten durch die Manipulation möglich, die Vignette mehrfach auf verschiedenen Fahrzeugen zu verwenden, was er wollte. Fahrzeug: Personenwagen […], AG aaa Ort: 4310 Rheinfelden, Grenzübergang Autobahn A98/A3, Einreise Zeit: Mittwoch, 14. Dezember 2022, 08.10 Uhr 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt den Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptver- fahrens überwies. 2. 2.1. Mit Urteil vom 15. März 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 50.– wird abge- wiesen. -3- 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 54.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 2'154.00 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. 5.1. Die Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Daniel Albietz, wird im Betrag von Fr. 3'578.05 (inkl. MwSt Fr. 262.85) richterlich genehmigt. 5.2 Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Ad- vokat Daniel Albietz, Fr. 3'578.05 (inkl. MwSt Fr. 262.85) zu bezahlen. 2.2. Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 20. März 2024 zugestellt. Nachdem sie mit Eingabe vom 25. März 2024 Berufung angemeldet hatte, eröffnete ihr die Vorinstanz das begründete Urteil am 17. April 2024. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuer- legen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. Die sicherge- stellte Vignette sei einzuziehen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt mit vorgängig zur Hauptverhandlung erstatte- ter Berufungsbegründung vom 3. Juni 2024 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. August 2024 beantragte der Be- schuldigte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzu- treten sei. -4- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. September 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch be- treffend die Fälschung amtlicher Wertzeichen und die damit zusammen- hängenden Punkte. Nicht angefochten und nach Art. 404 StPO nicht zu prüfen ist die von der Vorinstanz beschlossene Einziehung der Vignette. 2. 2.1. Gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, amtliche Wertzeichen, namentlich Post- marken, Stempel- oder Gebührenmarken fälscht oder verfälscht sowie wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gibt, dass sie noch gültig sind, um sie als solche zu verwenden. Art. 245 StGB bezieht sich auf amtliche Wertzeichen. Als solches gilt unter anderem auch die Autobahnvignette (BGE 141 IV 336 E. 2.2.2). Es gibt drei Formen des strafbaren Verhaltens: Fälschung, Verfälschung und Gebrauch. Als Tathandlung kommt insbesondere auch die Verfäl- schung hinsichtlich der Entwertung des amtlichen Wertzeichens in Betracht (BGE 141 IV 336 E. 2.3.1). Gemäss Art. 7 NSAG (SR 741.71) muss die Vignette direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden, bevor eine abgabepflich- tige Nationalstrasse benützt wird (Abs. 2). Eine Vignette gilt als entwertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird (lit. a) oder vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird (lit. b) (Abs. 4). Art. 3 Abs. 3 NSAV (SR 741.711) hält fest, eine Vignette gilt im Sinne von Art. 7 Abs. 4 NSAG als entwertet, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 oder 2 angebracht wurde (lit. a), sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde (lit. b) oder wenn sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde (lit. c). Aus subjektiver Sicht muss die Straftat vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen oder zu verfälschen (oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben) (BGE 141 IV 336 E. 2.4.1). Ausserdem ver- langt der Tatbestand, dass der Täter in der Absicht handelt, die verfälschte Vignette als echte oder intakte zu verwenden (BGE 141 IV 336 E. 2.4.2). -5- 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4 f. S. 6 f.) verneinte den ob- jektiven und subjektiven Tatbestand. Sie erwog betreffend die Tathand- lung, mit dem Anbringen einer doppelseitigen Klebefolie und durch das Ab- ringen von Permanent-Kleber habe kein materieller Eingriff in die Substanz des amtlichen Wertzeichens stattgefunden. Zudem habe der Beschuldigte diese nicht aktiv entfernt. Ferner sei fraglich, ob eine sich von selbst gelöste Vignette entwertet sei. Zudem fehle dem Beschuldigten schlicht ein Motiv, die Vignette mehrfach verwenden zu wollen. Ihm fehle jeder Vorsatz. 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bringt dagegen vor, es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine aufge- klebte Autobahnvignette einfach von selbst von einer Scheibe löse. Diese seien für ihre Klebeverbindung mit der Scheibe bekannt. Anzumerken sei zudem, dass sich die fragliche Vignette (gemäss dem Beschuldigten) gar nicht gänzlich gelöst habe, sondern (wohl anlässlich des händischen Ent- fernens) noch an der klebenden Vignette gezogen wurde. Der Beschuldigte gebe sodann faktisch zu, wissentlich und willentlich auf eine (zumindest final händisch) abgelöste – und damit entwertete – Vignette eine doppel- seitige Klebefolie aufgebracht zu haben, um diese als unverfälscht resp. gültig zu verwenden. Eine Absicht der Mehrfachverwendung des amtlichen Wertzeichens verlange der Wortlaut des Art. 245 StGB nicht. Der Beschul- digte sei nach dem Gesagten schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung S. 3 f.). 2.2.3. Der Beschuldigte beanstandet zuerst die hartnäckige und unnachgiebige Strafverfolgung durch den Staatsanwalt, wobei dieser dann aber nicht ein- mal an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen habe. Die nicht an- satzweise durch Beweise erhärtete Unterstellung zum vom Beschuldigten Gewollten im Strafbefehl verletze den Anklagegrundsatz (Berufungsant- wort S. 2 f. Rz. 5-9). Der Beschuldigte erachtet sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand als schlüssig. Die Vignette habe sich von selbst gelöst. Für eine Absicht, die Vignette mehr- fach verwenden zu wollen, fehlten Beweise. Für einen Laien sei der Schluss, dass sich eine Vignette durch ein sich Lösen entwertet habe, le- bensfremd. Er habe nie die Absicht gehabt, ein Wertzeichen zu fälschen oder vorschriftswidrig zu verwenden. Zudem sei Art. 7 Abs. 1 (recte: Abs. 4) lit. a NSAG nicht angeklagt worden und eine mehrfache Verwendung der Vignette stelle (bloss) eine Übertretung im Sinne von Art. 14 NSAG dar, weshalb eine Verurteilung nach Art. 245 nicht in Frage käme (Berufungs- antwort S. 3 f.). -6- 2.3. 2.3.1. Entgegen dem Beschuldigten ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Sie ist ihrer Aufgabe der Strafverfolgung mit dem Erlass des Strafbefehls nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft war zu- dem nicht zum persönlichen Erscheinen bei der vorinstanzlichen Verhand- lung verpflichtet, waren doch weder die Voraussetzungen für eine notwen- dige Verteidigung erfüllt noch wurde die Staatsanwaltschaft mit der Vorla- dung zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (vgl. BGE 145 IV 407 E. 1). 2.3.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist entgegen dem Beschuldigten auch nicht ersichtlich. Er wusste, was ihm vorgeworfen wird. Der Hinweis auf Art. 245 Ziff. 1 und Art. 7 Abs. 4 lit. b NSAG ist hinreichend. Ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand der Beweise erstellen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte räumte bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2022 (vgl. auch Berufungsantwort S. 3 Rz. 11) ein, dass er an der hier fraglichen Vignette eine doppelseitige Klebefolie und später noch permanent Kleber abgebracht hat. Dies, um die Vignette erneut an der Windschutzscheibe anzubringen, nachdem diese sich nach rund einem Monat gelöst und von seinem Sohn alsdann abgelöst (durch daran ziehen) worden sei und auch mit der Klebefolie nicht geklebt habe (Untersuchungsakten [UA] act. 23 Ziff. 12 f.). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte bei der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Gerichtsakten [GA] act. 30). An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Vig- nette sich (fast) von selbst gelöst habe und sich durch einen Stups von seinem Sohn letztlich vollständig gelöst habe. Um sie wiederanzubringen, habe er zuerst eine doppelseitige Klebefolie benutzt und später noch einen Kleber, da sie sich erneut gelöst habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). 2.4.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist vorliegend zugunsten des Be- schuldigten aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass sich die Vignette von selbst von der Windschutzscheibe gelöst hat. Wie sich zeigt (vgl. sogleich unten), ist jedoch unerheblich, wie und durch wen die Vig- nette von der Scheibe gelöst wurde. In der Folge hat der Beschuldigte die Vignette nämlich zuerst mit einer doppelseitigen Klebefolie und dann noch mit permanentem Kleber erneut an die Windschutzscheibe angebracht. -7- 2.4.3. Nachdem die Vignette sich von der Frontscheibe beim Fahrzeug des Be- schuldigten teilweise gelöst hatte und vollends durch den Sohn des Be- schuldigten gelöst wurde, wurde sie – unabhängig davon, ob ein Umtausch wegen eines Materialmangels möglich gewesen wäre – im Sinn von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG entwertet. Zudem hätten auch die weiteren Handlungen des Beschuldigten (Anbringen von doppelseitigem Klebeband, permanent Kleber) zu einer Entwertung der Vignette geführt (Art. 3 Abs. 4 NSAV). Ge- mäss der Botschaft zum Nationalstrassenabgabegesetz vom 30. Januar 2008 (BBl 2008 1337 S. 1351) darf eine Vignette auf keinen Fall so präpa- riert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Die Möglichkeit zur Mehrfachverwendung wurde durch die Manipulationen des Beschuldigten jedoch realisiert. Im Bericht der Zollbeamten vom 14. Dezember 2022, wel- che die Manipulation an der am Fahrzeug des Beschuldigten aufgeklebten Vignette entdeckten, wird dazu festgehalten, diese Vignette hätte sich prob- lemlos von Hand von der Scheibe lösen lassen (UA act. 16). Die sich in den Akten befindende Vignette hatte damit übereinstimmend nach diesem Ab- lösen von der Frontscheibe auch keine Einrisse und hätte aufgrund der Ma- nipulationen sich ohne Weiteres an einem Fahrzeug erneut anbringen las- sen. Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Zollbeamten erscheint die Aussage des Beschuldigten, es habe diese Aufwand gekostet, die Vignette abzulösen (GA act. 32), als irrelevante Übertreibung. Entgegen der Vor- instanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4 S. 6) wurde durch das Anbringen der Folie und mit der Verwendung des Permanentklebers die Autobahn Vig- nette materiell (stoffliche Zusammensetzung) verändert und ihr der An- schein der Gültigkeit verliehen. Die vom Beschuldigten an der Vignette vor- genommene Abänderung stellt daher objektiv eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.3.3). 2.4.4. Der Beschuldigten wusste, dass es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handelt. Als langjähriger Autolenker (GA act. 29) wusste er zudem sicherlich auch, wie eine Autobahnvignette angebracht werden muss: Nämlich einfach durch Abziehen des Trägerpapiers und Auf- kleben. Ferner ist davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Auto- fahrer, mithin auch dem Beschuldigten, bewusst ist, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach wieder an einem Fahrzeug angebracht werden darf. Die Thematik mit präparierten Vignetten war und ist immer wieder Thema in den Medien, wie auch die vom Verteidiger eingereichten Zeitungsaus- schnitte belegen (siehe Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung). Das wusste auch der Beschuldigte mit Blick auf die Beschaffenheit einer Schweizer Vignette, die sich üblicherweise nur schwer von der Scheibe wieder lösen lässt und die beim Ablösen aufgrund ihrer Prägung auch re- gelmässig beschädigt wird. Gegenteilige Ausführungen des Beschuldigten -8- sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. Berufungsantwort S. 2 Rz. 7, S. 4 Rz. 14; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Vor diesem Hin- tergrund kann der Beschuldigte auch nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass er die Anweisung auf dem Trägerpapier der Vignette, wonach jede Art der Anbringung, z.B. mittels Klebestoff, Folie, Fettstiften usw. verboten und eine vom Fahrzeug entfernte Vignette nicht mehr gültig ist (vgl. www.mys- wissalps.com/de/reisen/auto/autobahnvignette/; vgl. auch Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau SST.2022.179 vom 10. Januar 2023 E. 3.4.2), noch nie gelesen haben will (UA act. 24 Ziff. 17; Protokoll Berufungsver- handlung, S. 5). Bei dieser Ausgangslage scheidet sowohl ein Sachver- haltsirrtum (Art. 13 StGB), wie er vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), wie auch ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) aus. Mit seinen Manipulationen wollte der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, die – mithin entwertete – Vignette weiter gebrauchen (vgl. UA act. 24 Ziff. 14). Der Beschuldigte handelte somit mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und in der Absicht die Vig- nette als intaktes Wertzeichen zu verwenden. Der von der Vorinstanz sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden und darüberhinausgehenden Absicht einer Mehrfachverwendung bedarf es nicht (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.2). 2.4.5. Der Beschuldigte hat sich nach dem Dargelegten der Fälschung von amtli- chen Wertzeichen schuldig gemacht. Art. 245 StGB wird in Art. 14 Abs. 3 NSAG vorbehalten. Ebenso ist der Hinweis des Beschuldigten, dass es seit Einführung der E-Vignette bei einem Fahrzeugwechsel der Übergang auf ein anderes Fahrzeug möglich sei (Berufungsantwort S. 4 f. Rz. 18), irrele- vant, geht es hier doch nicht um eine E-Vignette. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt aufgrund eines leichten Verschuldens eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu (vorbehalten des Beweisergebnisses) Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 3). Der Beschuldigte äusserte sich mit der Berufung nicht zur Strafhöhe im Falle eines Schuldspruches. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. -9- 3.3. Der Tatbestand des Fälschens von amtlichen Wertzeichen sieht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 245 StGB in der im Tatzeitpunkt gültigen [milderen; Art. 2 StGB] Fassung), wobei vorliegend angesichts der Höhe des Verschuldens (E. 3.4 nachfolgend) und der Vor- strafenlosigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe anmessen ist (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 134 IV 97 E. 4.2). 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat eine Schweizer Autobahnvignette mit dem Gegenwert von Fr. 40.00 so manipuliert, dass sich diese wieder an die Windschutz- scheibe aufkleben liess. Das Vorgehen erforderte wenig Aufwand oder Fer- tigkeiten. Entsprechend kann auch nicht von einem besonders durchtriebe- nen Verhalten gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten des Be- schuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten, was eine Geldstrafe von 20 Tages- sätzen (zusammen mit einer Verbindungsbusse, vgl. E. 3.7 nachfolgend) rechtfertigt. 3.4.2. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt zugegeben. Er be- stritt aber den subjektiven Tatbestand und zeigte sich nicht einsichtig. Eine Strafreduktion, wie bei einem vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter ist daher hier nicht möglich. Weitere strafzumessungsrele- vante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus. 3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsur- teil) (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensauf- wand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315). Ausgangs- punkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte gab an, ihm stünden monatlich Einkünfte aus Miete von rund Fr. 2'000.00, nach Abzug der Unterhaltskosten, zur Verfügung (Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 2). Zudem komme die Ehefrau, mit welcher er in Trennung lebt, für die meisten Kosten für das gemeinsam gebaute und - 10 - von ihm momentan mit zwei Söhnen bewohnte Haus in Q._____ auf und unterstütze ihn somit indirekt mit ca. Euro 2'000.00 pro Monat. Ansonsten bezahle sie weder für ihn noch für die Söhne Unterhalt (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 2 f.) Ausgehend von einem Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Steuern und Krankenkasse sowie Unterstützungsabzüge von 15 % resp. 12.5% für die beiden Söhne resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 1'400.00. 3.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhalts- punkte, dass er in Zukunft erneut straffällig wird. Entsprechend ist ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu ge- währen. 3.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertre- tung – hier betreffend Art. 14 Abs. 1 NSAG – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstel- lenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 135 IV 188 E. 3.4.4), rechtfertigt es sich die Ver- bindungsbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrech- - 11 - nungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit für die Fälschung von amtli- chen Wertzeichen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die vom Beschul- digten im Berufungsverfahren gestellten Anträge sind abzuweisen. Ent- sprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). 5. 5.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.2. Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen und oberge- richtlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen - 13 - bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli