Der Privatkläger hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet.