429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens sowie im Hinblick, dass der Verteidiger den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1h; Berufungsantwort: 10h; Aufwand nach Urteil: 1h). Ausgehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'206.70. - 12 -