Zudem hat der Privatkläger dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger haben ausweislich der Akten keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario).