6. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem berufungsführenden Privatkläger, der mit seinen Anträgen nicht durchdringt, aufzuerlegen.