Fr. 4'516.80 + 7.7 % [MWSt.] = Fr. 4'864.60; 36.9 h [Aufwand ab 1.1.2024] x Fr. 240.00 + Fr. 28.6 [Auslagen] = Fr. 8'884.60 + 8.1 % [MWSt.] = Fr. 9'604.25). Nach dem Dargelegten ist somit rechtens, dass die Vorinstanz dem Privatkläger die Parteikosten des Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'600.00 auferlegt hat. Im Übrigen (Fr. 8'868.85) wird mit der Vorinstanz darauf verzichtet, den Privatkläger für die Parteikosten des Beschuldigten in die Pflicht zu nehmen und diese gehen zulasten des Staates. 5.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 StPO).