Ziff. 1 SpesenV) und pro kopierte Seite Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT) beträgt. Die Verteidigung stellt am 1. März 2023 284 Kopien, am 29. August 2023 422 Kopien, am 15. Februar 2024 972 Kopien und am 14. März 2024 100 Kopien in Rechnung. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten, welche nach der begründeten Urteilszustellung etwas mehr als 460 Seiten umfassen, erscheint der geltend gemachte Aufwand für diese Kopien unverhältnismässig und ist auf 500 Kopien zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 14'468.85 (19.2 h [Aufwand bis 31.12.2023] x Fr. 220.00 + Fr. 292.80 [Spesen, angepasst] = Fr. 4'516.80 + 7.7 % [MWSt.