Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts SBK.2023.114 vom 2. August 2023 ergibt, wurde darin bereits über die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entschieden und dem Beschuldigten im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung zulasten des Privatklägers von Fr. 407.00 zugesprochen. Im Übrigen hat der Beschuldigte für dieses Verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Entschädigung, ist der Kostenentscheid doch für jedes Verfahrensstadium separat zu beurteilen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3 f.).