Der Privatkläger (Berufungserklärung S. 23 f.) rügt die von der Vorinstanz (E. 6.4, Dispo-Ziff. 4) festgesetzte Entschädigung zugunsten des Beschuldigten von Fr. 16'779.80 als zu hoch. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts SBK.2023.114 vom 2. August 2023 ergibt, wurde darin bereits über die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entschieden und dem Beschuldigten im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung zulasten des Privatklägers von Fr. 407.00 zugesprochen.