5.3. Der Beschuldigte hat für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zur Bezahlung dieser Entschädigung kann bei Antragsdelikten die (aktiv am Verfahren beteiligte) Privatklägerschaft verpflichtet werden (Art. 432 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Privatkläger zur teilweisen Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat.