5.2. Der sich aktiv am Verfahren beteiligenden Privatklägerschaft können bei Antragsdelikten die Kosten zum Strafpunkt des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 248 E. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb der Privatkläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (E. 6.3, Dispo-Ziff. 2) entschied, - 10 - der vom Privatkläger geleistete Kostenvorschuss werde zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.