4. Der Privatkläger forderte mit Eingabe vom 10. März 2023 Schadenersatz und Genugtuung (act. 26.2 ff.). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen und die Zivilforderung nicht spruchreif ist, wird diese auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).