C._____ erlebte ihn […]"). Dass der Beschuldigte den Brief so verstanden haben wollte, legt er bei seinen Einvernahmen konstant und nachvollziehbar dar (vgl. act. 93 ff., 386 ff.). Damit ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede kommt hier zudem auch nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2), nachdem der Beschuldigte die im Brief gemachten Angaben nach guten Treuen für wahr halten durfte (Art. 173 Ziff. 2 StPO).