15), durfte angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Patientin ihm die Wahrheit erzählt. Gleichwohl ist im Brief vom 23. August 2022 die Bemühung des Beschuldigten ersichtlich, die ihm geschilderte Sachlage zu relativieren, indem er keine abschliessende Sachverhaltsfeststellung machte ("Unabhängig davon, was Herr A._____ im Detail gesagt oder wie der sich verhalten hat, […]") und an verschiedenen Stellen betonte, dass es auch um die subjektive Wahrnehmung seiner durch eheliche Gewalt in einer patriarchal geprägten Ehe traumatisierten Patientin geht ("Im Erleben von Fr. C._____ […]", "[…] sie sich bedroht fühlte, […], Frau