Beschuldigten und von C._____ vor, ist dazu festzuhalten, dass es dafür keine Beweise gibt. Es ist zudem kein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschuldigte als Arzt und Psychotherapeut sich mit einer Patientin zusammentun sollte, um dem Privatkläger, den er nicht kennt (act. 92 Ziff. 13), wahrheitswidriges unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigte, der C._____ im Tatzeitpunkt schon seit vielen Jahren psychotherapeutisch behandelt hatte (act. 93 Ziff. 15), durfte angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Patientin ihm die Wahrheit erzählt.