3.3. Wie sich der Privatkläger gegenüber von C._____ verhalten hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Weitere Beweise können nicht erhoben werden. Es ist auf das Zeugnisverweigerungsrecht von C._____ im Sinn von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen, weshalb von ihr nicht gefordert werden kann, dass sie allfällig illegal heimlich erstellte Aufnahmen herausgibt.