Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung muss zudem unwahr sein, was die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen hat. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).